Neue Energie München

Informationen

Angesichts der aktuellen Diskussion über die Feinstaubbelastung empfiehlt die Landeshauptstadt München

Festbrennstoff-Einzelfeuerstätten in bestmöglicher technischer Qualität.

Als Brennstoffe dürfen jeweils nur die für ihre Feuerstätte zugelassenen Brennstoffe verwendet werden.

Verwenden Sie nur geptüfte Pellets mit ausgewiesener Qualität und garantiert unbehandeltes und lufttrockenes Holz (siehe Informationen weiter unten).

Umfassende Informationen zum Einsatz von allen biogenen Energieträgern finden Sie bei www.Carmen eV.de

 

Einen umfassenden Ratgeber zum richtigen und sauberen Heizen stellt das Umweltbundesamt

zum download bereit: www.umweltbundesamt.de

 

Die Landeshauptstadt München fördert Pellet- Zentralheizungsanlagen.

Weitere Informationen zum Förderprogramm Energieeinsparung der Landeshauptstadt München und anderen Fördermöglichkeiten finden Sie hier.

 

Die Münchner Brennstoffverordnung lässt unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von dem generellen Verbot für handbeschickte Feststoff-Einzelfeuerstätten zu. Sie gilt für Zusatzheizungen und Anlagen, für die aufgrund ihrer geringen Feuerungs-Nennwärmeleistung (< 15 KW) keine bundesrechtlichen Emissionsvorgaben bestehen. Auf Kachel- oder Kaminöfen ist die Verordnung deshalb ebenso anzuwenden wie auf Heizeinsätze.

 

Link zum Text der Verordnung der Landeshauptstadt München über die Errichtung
und den Betrieb von Einzelfeuerstätten für feste Brennstoffe (Brennstoffverordnung - BStV): BStV 123.pdf

 

Link zum Antrag auf Ausnahmezulassung nach der Münchner Brennstoffverordnung: Antrag.pdf

 

Wichtiger Hinweis:

Bis etwa 2000 wurde im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München im Rahmen von Bebauungsplänen ein Ausschluss von Brennstoffen festgelegt, davon war auch der Brennstoff Holz betroffen. Ergänzend dazu wurde in den Fällen, in denen Gebäuden auf Grundstücken der Landeshauptstadt München errichtet wurde, im Rahmen einer so genannten Grunddienstbarkeit ein privatrechtliches Verbrennungsverbot festgelegt. Sofern Sie unter diesen Voraussetzungen eine zulässige Holzfeuerung (entsprechend den Anforderungen für Holzfeuerungen mit derzeit weniger als 15 kW Nennwärmeleistung entsprechend der Münchner Brennstoffverordnung, oder bei größeren Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz, dabei wird die Zulässigkeit über den Kaminkehrer festgestellt) einsetzen wollen, beachten Sie folgende Hinweise:
• unabhängig von den eingesetzten Holzfeuerungen
  (also nach der Münchner Brennstoffverordnung oder dem Bundes- Immissionsschutzgesetz)
  ist in den beschriebenen Fällen immer auch ein formloser Antrag auf eine Ausnahme zum Einsatz von
  Festbrennstoff- Einzelfeuerstätten einzureichen.
• Im Fall der Festlegung in Bebauungsplänen richten Sie den formlosen Antrag bitte an:

  Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Lokalbaukommission, Blumenstr. 28b, 80331 München,

  per e-mail an: plan.ha4-servicetelefon@muenchen.de

• Im Fall der Festlegung als Grunddienstbarkeit richten Sie den formlosen Antrag bitte an:

  Referat für Gesundheit und Umwelt, UW 22, Bayerstr. 28a, 80335 München;

  per e-mail an: uw22.rgu@muenchen.de

 

Einen Überblick über die aktuellen Marktpreise zu Pelltes, Pflanzenöl und Hackschnitzel

finden Sie unter: www.Carmen-eV.de

 

Download

Fragen und Antworten rund um die Waldbewirtschaftung, die Holzvorräte, die Fachbegriffe
der Holzwirtschaft und vieles mehr. Erstellt vom Bayerischen Bauernverband.

 

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Umrechnungstabelle für Wassergehalt von Holz & Feuchte von Holz.

 

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Wissen Sie, wie die Heizwerte der verschiedenen Holzarten umgerechnet werden, und wie viel Heizöl sie ersetzen können? Hier die Umrechnungstabelle des Bayerischen Bauernverbands.

 

Welche Aufgaben übernimmt der Kaminkehrer?

Erste Aufgabe des Bezirks- Kaminkehrermeisters ist die Kontaktaufnahme mit dem Kunden und die Überprüfung der örtlichen Situation. Mögliche Kamine und die Umgebungsbedingungen sollen dabei beurteilt werden. Hinweise zur Verfahrensweise, wie z.B. Beachtung der Münchener Brennstoff-Verordung und der Forderungen aus den gesetzlichen Bestimmungen werden den Bürgerinnen und Bürgern erläutert. Nach der Erstellung der Anlage werden die nötigen Abnahmebescheinigungen erstellt. Falls erforderlich, die vorgeschriebenen Messungen nach 1.BImSchV oder nach Förderrichtlinien durchgeführt.

 

Informationen zu Kaminhöhe und Immissionsschutz erhalten sie im

Referat für Gesundheit und Umwelt, Abteilung UW 22, e-mail uw22.rgu@muenchen.de